LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2010
8 Sa 2/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TVöD § 3 Abs. 3; TV-L § 3 Abs. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 763/09

Untersagung der Nebentätigkeit eines Oberarzt als Anästhesist in Rufbereitschaft bei anderem Krankenhaus

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 2/10

DRsp Nr. 2011/6420

Untersagung der Nebentätigkeit eines Oberarzt als Anästhesist in Rufbereitschaft bei anderem Krankenhaus

1. Nach § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 2. Die Nebentätigkeit eines Oberarztes als Anästhesist in Rufbereitschaft eines Klinikums, das im selben Marktbereich wie die Hauptarbeitgeberin tätig ist und nur etwa 20 Kilometer voneinander entfernt liegt, beeinträchtigt berechtigte Interessen der Arbeitgeberin; die Nebentätigkeit ist unter diesen Umständen als Konkurrenztätigkeit zu qualifizieren. 3. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt sondern ihm ist es gleichfalls nicht gestattet, einen Wettbewerber der Arbeitgeberin zu unterstützen. 4. Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots ist stets auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; es spricht vieles dafür, dass bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht vom Wettbewerbsverbot erfasst werden.