OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2009
12 A 2944/06
Normen:
GG Art. 12; HeimG § 2 Abs. 1 Nr. 1; HeimG § 11 Abs. 1 Nr. 7; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:

Untersagung der Fortführung des Betriebs eines Altenheims und Pflegeheims sowie Aufnahmeverbot neuer Heimbewohner ab der Zustellung der Ordnungsverfügung aufgrund schwerwiegender organisatorischer Mängel und der damit verbundenen Gefährdung der Heimbewohner; Vollständige und nachvollziehbare Ausfüllung bereits vorhandener Dienstplanformulare als Voraussetzung für eine ausreichende Organisation; Mangelhafte Personalführung aufgrund fehlender Fragen zu anderen Beschäftigungen auf dem Personalbogen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 12 A 2944/06

DRsp Nr. 2010/15869

Untersagung der Fortführung des Betriebs eines Altenheims und Pflegeheims sowie Aufnahmeverbot neuer Heimbewohner ab der Zustellung der Ordnungsverfügung aufgrund schwerwiegender organisatorischer Mängel und der damit verbundenen Gefährdung der Heimbewohner; Vollständige und nachvollziehbare Ausfüllung bereits vorhandener Dienstplanformulare als Voraussetzung für eine ausreichende Organisation; Mangelhafte Personalführung aufgrund fehlender Fragen zu anderen Beschäftigungen auf dem Personalbogen

Die Untersagung eines Heimbetriebs aufgrund einer Vielzahl fortdauernder, gravierender struktureller Mängel in der fachlichen Organisation des Heimbetriebs und einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, die nicht zeitnah und effektiv durch weniger belastende heimrechtliche Anordnungen beseitigt werden konnten, steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des Art. 12 GG selbst dann in Einklang, wenn sie zur Existenzvernichtung führt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12; HeimG § 2 Abs. 1 Nr. 1; HeimG § 11 Abs. 1 Nr. 7; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe