BAG - Urteil vom 24.02.2011
8 AZR 699/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2647/05
LAG Düsseldorf, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 729/06

Unterrichtung über den Betriebsübergang durch Arbeitgeber; Verwirkung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer [Unterlassen einer Kündigungsschutzklage; Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Betriebserwerber und eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Beschäftigungsgesellschaft]; Bedeutungslosigkeit eines nach Verwirkung erklärten Vorbehalts

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 699/09

DRsp Nr. 2011/9080

Unterrichtung über den Betriebsübergang durch Arbeitgeber; Verwirkung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer [Unterlassen einer Kündigungsschutzklage; Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Betriebserwerber und eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Beschäftigungsgesellschaft]; Bedeutungslosigkeit eines nach Verwirkung erklärten "Vorbehalts"

1. Eine fehlerhafte Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB) setzt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf. Das fortbestehende Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu widersprechen, kann jedoch verwirken. 2. Ein Arbeitnehmer verwirklicht dann das Umstandsmoment im Sinne der Verwirkung, wenn er eine ihm vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angreift, den Widerspruch auch nicht anlässlich einer ihm später erteilten Abfindungszusage erklärt und schließlich mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag sowie mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft einen neuen (befristeten) Arbeitsvertrag abschließt. 3. Eine nach Eintritt der Verwirkung erfolgte Erklärung, der Widerspruch "werde vorbehalten", ist ohne rechtliche Bedeutung.