LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.10.2015
23 Sa 1256/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; LPersVG Brdbg § 61 Abs. 1; LPersVG Brdbg § 63 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 179/15

Unterrichtung des Personalrats bei Verlängerung einer sachgrundlosen BefristungUnbegründete Befristungskontrollklage eines im Landesdienst beschäftigten Funktionsförsters

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 23 Sa 1256/15

DRsp Nr. 2016/6181

Unterrichtung des Personalrats bei Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung Unbegründete Befristungskontrollklage eines im Landesdienst beschäftigten "Funktionsförsters"

1. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPersVG Brdbg hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen; gemäß § 61 Abs. 1 LPersVG Brdbg kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner vorherigen Zustimmung getroffen werden. 2. Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam; soweit zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen Rechtsgeschäfte gehören, ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung Wirksamkeitsvoraussetzung. 3. Die Zustimmung des Personalrats betrifft die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund; der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat, wenn er diesem den Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung seiner Art nach mitteilt oder im Falle der sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG auf eine solche sachgrundlose Befristung hinweist. 4. Der Arbeitgeber muss den Personalrat in einer Weise informieren, dass dieser dem Zweck der Vorschrift entsprechend die Befristung inhaltlich kontrollieren und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten prüfen kann.