BAG - Urteil vom 28.03.2007
10 AZR 76/06
Normen:
AEntG § 1 § 1a ; BGB § 14 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB III (in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung) § 211 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP AEntG § 1 Nr. 27
ArbRB 2007, 226
AuA 2007, 498
NZA 2007, 613
NZBau 2007, 434
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 16/10 Sa 725/05 - 17.10.2005,
ArbG Wiesbaden, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3042/03

Unternehmerbegriff in § 1a AEntG; Bürgenhaftung; Unternehmer als Bauherr; Arbeitnehmerentsendung

BAG, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 76/06

DRsp Nr. 2007/8902

Unternehmerbegriff in § 1a AEntG; Bürgenhaftung; Unternehmer als Bauherr; Arbeitnehmerentsendung

Orientierungssätze: 1. In den Geltungsbereich des § 1a AEntG sind nicht alle Unternehmer iSv. § 14 Abs. 1 BGB einbezogen, die eine Bauleistung in Auftrag geben, sondern nur solche Bauunternehmer, die sich zur Erfüllung eigener Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmen bedienen und denen der wirtschaftliche Vorteil der Beauftragung von Nachunternehmern zugute kommt. 2. Unternehmer, die als Bauherren einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, unterliegen der Bürgenhaftung nach § 1a AEntG auch dann nicht, wenn sie selbst einen Baubetrieb unterhalten.

Normenkette:

AEntG § 1 § 1a ; BGB § 14 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB III (in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung) § 211 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Bürgin nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für Urlaubskassenbeiträge in Anspruch.