»Blockaden, auch teilweise, die anlässlich eines rechtmäßigen Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden um dessen Auswirkungen zu steigern, sind nicht nur in Bezug auf drohenden Verderb von Lebensmitteln sondern überhaupt unzulässig und als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig. Insbesondere dürfen Anlieferer von Waren, Drittfirmen, durch die Streikenden nicht am Betreten der bestreikten Firma gehindert werden.«