LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2004
L 2 B 16/04 KR ER
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2 § 13 § 14 § 15 Abs. 3 ; SGB V § 4 Abs. 3 § 175 Abs. 4 Satz 1, 2, 5 ; SGB X § 86 ; SGG § 86b Abs. 2 Satz 2 § 198 Abs. 1 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 370
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 86/04

Unterlassungsanspruch gegen Krankenkasse bei irreführender Information über Sonderkündigungsrecht infolge Fusionierung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen L 2 B 16/04 KR ER

DRsp Nr. 2005/18879

Unterlassungsanspruch gegen Krankenkasse bei irreführender Information über Sonderkündigungsrecht infolge Fusionierung

1. Ein unvollständiges und damit irreführendes Informationsverhalten einer Krankenkasse, dass die Ausübung von Wahlrechten ihrer Versicherten vereitelt und die Versicherten davon abhält, ihre Rechte in den dafür vorgesehenen Verfahren zu verfolgen, beeinträchtigt nicht nur die Versicherten, sondern auch die anderen Krankenversicherungsträger, deren Wahl durch die Versicherten in Betracht kommt.2. Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes greift das Sonderkündigungsrecht des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ein, wenn eine Krankenkasse anlässlich der Fusion gegenüber Versicherten ihren Beitragssatz erhöht.

Normenkette:

SGB I § 2 Abs. 2 § 13 § 14 § 15 Abs. 3 ; SGB V § 4 Abs. 3 § 175 Abs. 4 Satz 1, 2, 5 ; SGB X § 86 ; SGG § 86b Abs. 2 Satz 2 § 198 Abs. 1 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin (Ag) und Beschwerdeführerin streitet gegen ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auferlegte Unterlassungspflichten im Hinblick auf Sonderkündigungsrechte nach § 175 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).