BSG - Beschluß vom 08.04.2005
B 6 KA 60/04 B
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 39 Abs. 1 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 22/04 - 23.07.2004,
SG Münster, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 110/02

Unterlassungsanspruch gegen die in einer Meinungsäußerung enthaltenen wertende Kritik, Zulässigkeit von Ehrschutzklagen, Festsetzung des Streitwerts

BSG, Beschluß vom 08.04.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 60/04 B

DRsp Nr. 2005/8741

Unterlassungsanspruch gegen die in einer Meinungsäußerung enthaltenen wertende Kritik, Zulässigkeit von Ehrschutzklagen, Festsetzung des Streitwerts

1. Wenn die in einer Meinungsäußerung enthaltene wertende Kritik die Schranken der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit überschreitet und sich insbesondere als bloß diffamierende Schmähkritik erweist, so ist ein Unterlassungsanspruch begründet. 2. In aller Regel können Äußerungen, die in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren stehen, nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden. 3. Der Streitwert ist bei Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses auf ein Mehrfaches des Regelwertes festzusetzen, wenn sich eine Klage hinsichtlich der Unterlassung von Äußerungen gegen mehrere Landesverbände der Krankenkassen und gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung richtet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 2 § 39 Abs. 1 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

I