LAG München - Beschluss vom 21.02.2008
4 TaBV 56/07
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 80 Abs. 1, 2 § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 § 94 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 42/06

Unterlassungsanspruch des Gesamtbetriebsrats bei Durchführung von Testeinkäufen - Rechtsschutzinteresse an der Fortführung eines abgeschlossenen Verfahrens bei künftigem Auftreten ähnlichen Fallgestaltungen - kein Rechtsschutzinteresse für Auskunftsanspruch bezüglich abgeschlossener Vorgänge - keine Verwirkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung von Testkäufen

LAG München, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 56/07

DRsp Nr. 2008/14533

Unterlassungsanspruch des Gesamtbetriebsrats bei Durchführung von Testeinkäufen - Rechtsschutzinteresse an der Fortführung eines abgeschlossenen Verfahrens bei künftigem Auftreten ähnlichen Fallgestaltungen - kein Rechtsschutzinteresse für Auskunftsanspruch bezüglich abgeschlossener Vorgänge - keine Verwirkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung von Testkäufen

1. Das aktuelle Rechtschutzinteresse des Antragstellers für die Fortführung eines Verfahrens entfällt, wenn der konkrete Vorgang, der das Verfahren ausgelöst hat, in der Vergangenheit liegt, endgültig abgeschlossen ist und sich aus ihm keine Rechtswirkungen mehr für die Zukunft ergeben (können); ist der konkrete Streitfall dagegen Ausdruck einer allgemeinen Rechtsfrage, kann ein berechtigtes Interesse bestehen, zu dieser allgemeinen Streitfrage über den abgeschlossenen Sachverhalt hinaus eine Entscheidung zu erlangen, wozu es genügt, wenn gleiche oder ähnliche Streitfälle im Betrieb oder Unternehmen erneut auftreten können.