LAG Hamm - Beschluss vom 10.02.2012
10 TaBV 59/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/11

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Weitergabe von persönlichen Passworten zur Ermöglichung des Zugangs zu Arbeitsplatzrechnern

LAG Hamm, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 59/11

DRsp Nr. 2012/7990

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Weitergabe von persönlichen Passworten zur Ermöglichung des Zugangs zu Arbeitsplatzrechnern

1. Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung von abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen; nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt nach entsprechend im Betrieb anzuwenden. 2. Diese Durchführungspflicht des Arbeitgebers beinhaltet zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers, dass er betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer in seinem Betrieb an die Regelungen einer Betriebsvereinbarung halten. 3. Ist die Arbeitgeberin verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Betriebsvereinbarung sicherzustellen, muss sie es unterlassen, Personen Zugang zu Arbeitsplatzrechnern (PCs) im Betrieb der Arbeitgeberin zu gewähren, die nicht Benutzer mit eigener Zugangskennung sind und die kein persönliches Passwort zugeteilt erhielten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.07.2011 – 1 BV 1/11 - abgeändert.