BAG - Beschluß vom 03.05.1994
1 ABR 24/93
Normen:
BetrVG § 87, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972
AuA 1995, 134
AuA 1995, 428
BAGE 76, 364
BB 1994, 2273
CR 1995, 411
DB 1994, 2450
DRsp VI(642)277a
EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35
JuS 1995, 467
NJW 1995, 1044
NZA 1995, 38
NZA 1995, 8
SAE 1995, 93
ZIP 1995, 146
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 36/92
ArbG Gießen, vom 18.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 14/91

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

BAG, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 24/93

DRsp Nr. 1995/848

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

»1. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 ABR 27/81 - BAGE 42, 11 = AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972). 2. Ist der Unterlassungsantrag des Betriebsrats so weit gefaßt, daß er viele denkbare künftige Fallgestaltungen betrifft, ist er insgesamt unbegründet, wenn nicht in allen diesen Fällen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. 3. Setzt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung übertarifliche Zulagen in der Weise neu fest, daß die Anrechnung zum Teil kompensiert wird, so liegt darin eine insgesamt mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze.«

Normenkette:

BetrVG § 87, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Abänderung übertariflicher Zulagen.