LAG Köln - Beschluss vom 21.04.2011
7 TaBV 76/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
ArbG Köln ? Beschluss - 15 BV 21/10 ? 14.06.2010,

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Eingriffen in Gesamtvergütungsschema

LAG Köln, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 76/10

DRsp Nr. 2011/17520

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Eingriffen in Gesamtvergütungsschema

Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Eingriffen des Arbeitgebers in ein von diesem einseitig praktiziertes, an abstrakt-generellen Merkmalen ausgerichtetes Gesamtvergütungsschema.

Leitsätze der Redaktion: 1. Die Überlegung, dass je für sich nach abstrakt-generellen Merkmalen festgelegte einzelne Vergütungsbestandteile mitbestimmungsrechtlich als eine "Gesamtvergütung" zu betrachten sind, ist keine "juristische Spitzfindigkeit" sondern stellt eine lebensnahe Betrachtungsweise dar, die auch dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrecht gerecht wird. 2. Der wirtschaftliche Wert, den das Arbeitsvertragsverhältnis für einzelne Beschäftigte darstellt, wird nicht von der Höhe einer "Grundvergütung" bestimmt sondern von der Summe der einzelnen Vergütungsbestandteile in ihrer Gesamtheit; Bezugspunkt der Lohngerechtigkeit, an deren Gestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitwirken soll, ist somit ganz wesentlich die Gesamtvergütung. 3. Dies führt folgerichtig zur Mitbestimmungspflichtig bei strukturellen Eingriffen in die Gesamtvergütung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2010 in Sachen 15 BV 21/10 wird zurückgewiesen.