LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2011
16 TaBV 105/11
Normen:
BetrVG § 78 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 89;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 25/10

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Behinderung der Betriebsratsarbeit durch erschwerte Informationsgewinnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 16 TaBV 105/11

DRsp Nr. 2012/1385

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Behinderung der Betriebsratsarbeit durch erschwerte Informationsgewinnung

1. Bei einer Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. 2. Der Begriff der Behinderung nach § 78 S. 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst auch Maßnahmen, durch welche die Ausübung der Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1, § 89 Abs. 2 bis 5, 96 BetrVG beeinträchtigt wird.