I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein Unterlassungsbegehren des antragstellenden Betriebsrats.
Der Arbeitgeber betreibt eine Diskothek mit Namen J. in A-Stadt. Er beschäftigt dort ca. 137 bis 142 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort bestehende siebenköpfige Betriebsrat.
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