LAG Niedersachsen - Beschluss vom 04.05.2007
17 TaBVGa 57/07
Normen:
BetrVG § 111 Satz 1, Satz 3 Ziff. 1, 4 § 112 Abs. 2, 3 § 113 Abs. 3 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 8/07

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates zur Sicherung der Beteiligungsrechte bei Betriebsänderung - Ordnungsgeldantrag im Erkenntnisverfahren

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2007 - Aktenzeichen 17 TaBVGa 57/07

DRsp Nr. 2007/17819

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates zur Sicherung der Beteiligungsrechte bei Betriebsänderung - Ordnungsgeldantrag im Erkenntnisverfahren

1. Zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind Unterlassungsansprüche erforderlich, denn das Gesetz will mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers verhindern.2. Der Unterlassungsanspruch, der dem Betriebsrat bei einer Verletzung seines Verhandlungsanspruchs aus § 112 Abs. 2 und 3 BetrVG zusteht, hat sich an der Reichweite seines Mitwirkungsrechts zu orientieren; der Betriebsrat hat daher nur solange einen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung, solange die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und ein eventuelles Einigungsstellenverfahren nicht zum Abschluss gekommen sind.3. Auf Antrag ist dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen (§ 890 ZPO); die Androhung des Ordnungsgeldes ist auch bereits im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig.

Normenkette:

BetrVG § 111 Satz 1, Satz 3 Ziff. 1, 4 § 112 Abs. 2, 3 § 113 Abs. 3 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein Unterlassungsbegehren des antragstellenden Betriebsrats.

Der Arbeitgeber betreibt eine Diskothek mit Namen J. in A-Stadt. Er beschäftigt dort ca. 137 bis 142 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort bestehende siebenköpfige Betriebsrat.