LAG Hamm - Beschluss vom 24.04.2002
10 TaBV 122/01
Normen:
BetrVG § 77 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ; BGB § 146 ; BGB § 150 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 137/00

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG; Ausschluss des Unterlassungsanspruchs durch Regelungsabrede

LAG Hamm, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 122/01

DRsp Nr. 2003/4852

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG; Ausschluss des Unterlassungsanspruchs durch Regelungsabrede

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ; BGB § 146 ; BGB § 150 ;

Gründe:

A

Im vorliegenden Beschlussverfahren nimmt der antragstellende Betriebsrat den Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch.

Der Arbeitgeber führt ein Unternehmen, das sich mit der Kundenberatung im Rahmen des Call-Center-Verfahrens beschäftigt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der am 06.12.1997 erstmals gewählte Betriebsrat, der aus elf Personen besteht.

Die weitaus größte Zahl der im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer sind sog. Call-Center-Agents, deren Aufgabe darin besteht, telefonische Beratungsgespräche, die sich im Wesentlichen auf technische Bereiche, wie z.B. Handy- und Comuptersoftware beziehen, durchzuführen.

Bereits seit Anfang 1997 - noch vor der erstmaligen Wahl des Betriebsrates - praktizierte der Arbeitgeber das sog. "Silent-Auditing" zur Qualitätssicherung. Dabei werden die Beratungsgespräche, die die Arbeitnehmer als Call-Center-Agents mit Kunden führen, ohne Unterrichtung der Call-Center-Agents von zur Kontrolle befugten Mitarbeitern mitgehört. Dies erfolgte zunächst so, dass die jeweiligen Teamleiter die ihnen unterstellten Mitarbeiter überprüfen konnten.