LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.09.2005
8 Sa 2212/04
Normen:
BGB § 823 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 404/03

Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 2212/04

DRsp Nr. 2006/1560

Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

»Die Klägerin konnte die Unterlassung, nicht aber den Widerruf der Äußerung verlangen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber.«

Normenkette:

BGB § 823 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind Äußerungen zu widerrufen oder zu unterlassen.

Die Parteien sind beim Y-amt der Stadt X1 und des Landkreises X2 angestellt. Die Klägerin war zunächst Ersatzmitglied des dortigen Personalrats und vertrat das Personalratsmitglied Frau A wegen deren Erkrankung ab Mai 2002 regelmäßig. Nach dem Tod von Frau A am .... wurde die Klägerin ständiges Personalratsmitglied und blieb dies bis Juni 2004.

In dieser Zeit waren die Beklagten Personalratsmitglieder, die Beklagte zu 1. Personalratsvorsitzende.

Der Beklagte zu 4. ist als .... angestellt. Die Klägerin vertritt jedenfalls aushilfsweise dessen Sekretärin, Frau B.

In der Zeit Februar/März 2003 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4. zu Differenzen über auszuführende Arbeiten.

Mit Schreiben vom 02. Juli 2003 forderten die Beklagten die Klägerin in einem von allen Beklagten unterzeichneten Schreiben auf, zurückzutreten. Wegen des Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 4, 5 d.A.) Bezug genommen.