OVG Bremen - Urteil vom 04.02.2009
S2 A 317/06
Normen:
WoGG § 8; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen K 1016/05

Unterkunftskosten; angemessene Unterkunftskosten Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG Bremen, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen S2 A 317/06

DRsp Nr. 2009/10671

Unterkunftskosten; angemessene Unterkunftskosten Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Die angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind in Bremen für das erste Halbjahr 2005 in der Weise zu bestimmen, dass der nach der Tabelle zu § 8 WoGG a. F. maßgebende Betrag um einen Aufschlag von 10 % zu erhöhen ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender Änderung ihres Bescheides vom 28.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2005 und des Abänderungsbescheides vom 22.11.2006 verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2005 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 291,50 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WoGG § 8; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II; er begehrt die Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft in Höhe der von ihm tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete.