Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender Änderung ihres Bescheides vom 28.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2005 und des Abänderungsbescheides vom 22.11.2006 verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2005 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 291,50 zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II; er begehrt die Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft in Höhe der von ihm tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete.
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