I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Streitjahr 1997 an seine Mutter monatlich 800 DM in bar gezahlt (insgesamt 9 600 DM). Darüber hinaus hat er weitere Aufwendungen für seine Mutter in Höhe von 14 508,87 DM beglichen.
Die Mutter hatte im Streitjahr 1997 kein eigenes Einkommen, sie war jedoch Eigentümerin eines bebauten Grundstücks von 1 409 qm Grundfläche. In dem Gebäude (Baujahr 1926) befanden sich 3 Wohnungen (Erdgeschoss 72 qm, Obergeschoss 72 qm, Dachgeschoss 42 qm). Das Erdgeschoss wurde von der Mutter selbst bewohnt. Im Obergeschoss wohnte der Kläger, das Dachgeschoss wurde nicht vermietet. Das Grundstück war im Jahr 1988 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von der Großmutter auf die Mutter des Klägers übertragen worden. Der Verkehrswert war damals mit 300 000 DM angenommen worden.
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