LAG Berlin - Urteil vom 29.07.1992
8 Sa 44/92
Normen:
DDR-AFG § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2510
DB 1992, 2198
NJ 1993, 96
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 22003/91

Unterhaltsgeld: Anspruch auf Zuschuss - Einwendungen des Arbeitgebers

LAG Berlin, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 8 Sa 44/92

DRsp Nr. 2002/8094

Unterhaltsgeld: Anspruch auf Zuschuss - Einwendungen des Arbeitgebers

1. Der Anspruch auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld (UHG) und Kurzarbeitergeld (KAG) gemäß Ziffer 4.1 des Tarifvertrages über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen vom 13.07.90 - hier: abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg eV (VME) und der IG Metall als Anlage zu ihrem Verhandlungsergebnis vom selben Tage - hängt nicht davon ab, daß das Arbeitsverhältnis tatsächlich zum 30.06.91 oder einem späteren Datum gekündigt wurde. Gleiches gilt für den Anspruch auf Zuschuß zum UHG über den 30.06.91 hinaus bis längstens 31.03.92 gemäß Ziffer 4.4 des Tarifvertrages vom 13.07.90.