OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2016
19 A 834/15
Normen:
StAG § 8 Abs. 1 Nr. 4; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6315/14

Unterhaltsfähigkeit bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2016 - Aktenzeichen 19 A 834/15

DRsp Nr. 2016/17297

Unterhaltsfähigkeit bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StAG § 8 Abs. 1 Nr. 4; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 8 Abs. 1;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Insoweit wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG die "medizinischen Unterlagen" "willkürlich ... nicht berücksichtigt bzw. wegen fehlender medizinischer Fachkunde willkürlich zu [seinen] Lasten ... ausgewertet", und legt die im Auftrag des Jobcenters X. erstellte sozialmedizinische Stellungnahme der Fa. C. Gmbh vom 9. März 2015 vor, nach welcher er derzeit täglich weniger als drei Stunden arbeitsfähig sei.