BSG - Urteil vom 31.08.2000
B 4 RA 44/99 R
Normen:
AVG § 42 Abs. 1 S. 1; BSHG § 22 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 243 Abs. 2 Nr. 3, § 91 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 03.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 1/98
SG Hamburg, vom 19.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AN 433/95

Unterhalt iS. von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

BSG, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 44/99 R

DRsp Nr. 2001/3803

Unterhalt iS. von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

1. Unterhalt iS. von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ist nicht jeder als Unterhalt geschuldete oder gezahlte Geldbetrag, sondern nur ein Betrag in Höhe von mindestens 25 vH des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 42 Abs. 1 S. 1; BSHG § 22 ; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 243 Abs. 2 Nr. 3, § 91 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Seekasse als Träger der Angestelltenversicherung eine ungeteilte Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten; streitig ist in diesem Zusammenhang das Recht der Beigeladenen auf eine sog Geschiedenenwitwenrente.

Die im Jahre 1920 geborene Beigeladene war seit dem Jahre 1954 mit dem am 2. Oktober 1994 verstorbenen Versicherten Hans-Joachim Dallmann verheiratet. Die Ehe der Beigeladenen und des Versicherten wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 1974 aus dem Alleinverschulden des Versicherten geschieden. Aufgrund eines Unterhaltsvergleichs aus dem Jahre 1976 zahlte der Versicherte der Beigeladenen ab Mai 1977 bis zu seinem Tode 130 DM monatlich an Unterhalt. Die Beigeladene hat nach der Scheidung nicht wiedergeheiratet. Der Versicherte heiratete im Jahre 1975 die Klägerin.