LAG Köln - Urteil vom 29.04.2002
2 Sa 1240/01
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3562/01

Unterbrechung, Wartezeit, ethische Minderheit, Bestattungsgehilfe, Sinto

LAG Köln, Urteil vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 1240/01

DRsp Nr. 2002/15389

Unterbrechung, Wartezeit, ethische Minderheit, Bestattungsgehilfe, Sinto

»Dauer der Unterbrechung und Zusammenrechnung von zwei Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf die Wartezeit des § 1 KSchG. Eine Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht bereit ist, Einschränkungen in seinem Direktionsrecht hinzunehmen, die dadurch veranlasst sind, dass ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht ausüben kann (Tätigkeiten als Bestattungsgehilfe durch Sinto).«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger mit Schreiben vom 26.03.2001 gegenüber erklärten Kündigung. Streitig ist dabei, ob zum Kündigungszeitpunkt das Kündigungsschutzgesetz bereits auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand und ob ggf. die Kündigung aus sonstigen Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam ist.