LAG Köln - Beschluss vom 29.08.2012
7 Ta 207/12
Normen:
BGB § 29; § 48; ZPO § 241 Abs. 1; ZPO § 252;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6089/10

Unterbrechung des Verfahrens; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde bei Fortsetzungsmöglichkeit durch einfache Anzeige

LAG Köln, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 207/12

DRsp Nr. 2012/22988

Unterbrechung des Verfahrens; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde bei Fortsetzungsmöglichkeit durch einfache Anzeige

1.) Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren gemäß § 241 Abs. 1 S. 1 ZPO unterbrochen ist, ist hiergegen in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.2.) Für eine solche Beschwerde fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 241 Abs. 1 S. 1 letzte Variante ZPO selbst durch einfache Anzeige gegenüber dem Gericht bewirken kann.3.) Der Liquidator einer GmbH kann sein Amt jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen niederlegen, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regeln enthalten sind.4.) Eine Amtsniederlegung "zur Unzeit" führt nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern nur zu etwaigen Schadensersatzansprüchen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2012, betreffend die Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 ZPO, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 29; § 48; ZPO § 241 Abs. 1; ZPO § 252;

Gründe

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2012, betreffend die Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 ZPO, konnte keinen Erfolg haben. Sie ist unzulässig und unbegründet.