VGH Bayern - Beschluss vom 11.10.2016
3 ZB 15.1521
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1; BayBeamtVG Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 14.01531

Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges für Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle eines Beamten durch ein privat veranlasstes Aussteigen

VGH Bayern, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 3 ZB 15.1521

DRsp Nr. 2016/19056

Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges für Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle eines Beamten durch ein privat veranlasstes Aussteigen

Der Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle ist nach Art. 46 BayBeamtVG nicht schlechthin geschützt, sondern der Unfallschutz erfasst nur das wesentlich durch den Dienst gesetzte Gefahrenrisiko der Fortbewegung auf der Wegstrecke (Teilnahme am Verkehr). Will der Beamte sein Fahrzeug verlassen, um sich das Kennzeichen des Fahrzeugs eines anderen Fahrers zu notieren, um eine aus seiner Sicht erlittene Unbill (Beleidigung und Nötigung) strafrechtlich aufarbeiten zu können, obwohl sein Weg zur Dienststelle durch das Versetzen des gegnerischen Fahrzeugs frei geworden ist, eröffnet er ausschließlich aus privaten Motiven eine neue Handlungssequenz, die sich deutlich von dem bloßen "in den Dienst Fahren" abgrenzen lässt und nicht mehr als belanglose Unterbrechung qualifiziert werden kann.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1; BayBeamtVG Art. 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe