Die Klägerin nahm den Beklagten als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der X ... GmbH mit bestandskräftigen Haftungsbescheid vom 8.1.1997 wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni bis August 1996 auf Zahlung von 66.992,94 DM in Anspruch. Mit Beschluss vom 4. 6. 2004 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 16. 6. 2004 meldete die Klägerin u. a. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge vom 17. 6. 1996 bis 31. 8. 1996 in Höhe von 32.708,02 EUR zur Insolvenztabelle an und trug vor, in diesem Betrag seien Arbeitnehmeranteile in Höhe von 15.430,51 EUR enthalten, die der Beklagte im Wege der unerlaubten Handlung vorsätzlich nicht abgeführt habe. Der Beklagte hat der Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen.
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