BSG - Urteil vom 15.06.2000
B 7 AL 64/99 R
Normen:
AFG § 139a Abs. 2, § 139a Abs. 1, § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB I § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2001, 329
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 Ar 134/98 - 29.06.1999,
SG Koblenz, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 Ar 74/97

Unterbrechung der Verjährung bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen

BSG, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 64/99 R

DRsp Nr. 2000/7849

Unterbrechung der Verjährung bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen

1. Die Unterbrechung der Verjährung setzt bei abschnittsweise bewilligten Sozialleistungen eine weitere "mahnungsähnliche Handlung" voraus, wenn der ursprüngliche Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs war und nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts eine neue Bewilligung zu erfolgen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 139a Abs. 2, § 139a Abs. 1, § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB I § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 24. Oktober 1990.

Die Klägerin, die seit 1979 im Leistungsbezug bei der Beklagten stand und bis 27. Mai 1988 Unterhaltsgeld bezog, meldete sich am 17. Mai 1988 arbeitslos und beantragte Alhi ab 28. Mai 1988. Diesem Antrag gab die Beklagte statt und bewilligte Alhi, zuletzt mit Bescheid vom 11. April 1989 bis zum 31. Dezember 1989.