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Die Klägerin begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 24. Oktober 1990.
Die Klägerin, die seit 1979 im Leistungsbezug bei der Beklagten stand und bis 27. Mai 1988 Unterhaltsgeld bezog, meldete sich am 17. Mai 1988 arbeitslos und beantragte Alhi ab 28. Mai 1988. Diesem Antrag gab die Beklagte statt und bewilligte Alhi, zuletzt mit Bescheid vom 11. April 1989 bis zum 31. Dezember 1989.
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