LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2019
L 25 AS 835/18
Normen:
SGG § 88; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 16448/16

Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld IIAuferlegung von VerschuldenskostenMissbräuchliche RechtsverfolgungKenntnis nur des Prozessbevollmächtigten von der Missbräuchlichkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 25 AS 835/18

DRsp Nr. 2019/7004

Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld II Auferlegung von Verschuldenskosten Missbräuchliche Rechtsverfolgung Kenntnis nur des Prozessbevollmächtigten von der Missbräuchlichkeit

1. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. 2. Dabei kommt es nicht auf die konkrete subjektive Sicht eines Klägers, sondern auf die eines verständigen Beteiligten an. 3. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist auch dann anzunehmen, wenn nur der Bevollmächtigte eines Klägers die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits erkannt hat, das Verfahren aber gleichwohl weiterbetrieben wird.

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen. Den Klägern werden Kosten in Höhe von 500,- Euro auferlegt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine vermeintliche Untätigkeit des Beklagten.