LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2008
2 Ta 129/08
Normen:
ZPO § 252 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 386/06

Untätigkeitsbeschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 129/08

DRsp Nr. 2008/18543

Untätigkeitsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 252 ;

Gründe:

I. Der Verfahrensgegenstand ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss der Kammer vom 14.05.2008 (2 Ta 92/08). Nach Aufhebung der Vorlageentscheidung und Rückgabe an das Arbeitsgericht Trier zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit hat das Arbeitsgericht eine Entscheidung bislang nicht getroffen und zur Begründung mit Schreiben vom 26.05.2008 ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe nur die Vorlageentscheidung, nicht aber die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben. Diese sei rechtskräftig und könne daher nicht mehr abgeändert werden.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2008 eingegangen am 25.06.2008 hat das beklagte Land unter Hinweis auf eine bislang fehlende Entscheidung über die Erinnerung Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Das Arbeitsgericht hat dieser Untätigkeitsbeschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.