LAG Köln - Beschluss vom 17.06.2010
7 Ta 423/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8595/09

Unsubstantiierter Einwand erheblicher Schulden gegenüber Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 423/09

DRsp Nr. 2010/13113

Unsubstantiierter Einwand "erheblicher Schulden" gegenüber Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfeverfahren

Ein Antragsteller, der sich im PKH-Verfahren darauf beruft, dass "noch erhebliche Schulden" bestünden, muss darlegen, wann und zu welchem Zeitpunkt/aus welchem Grund die Schulden entstanden sind, und dass sie kontinuierlich bedient werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe

Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2009 für das Verfahren Arbeitsgericht Köln 8 Ca 8595/09 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm dabei eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung von 60,00 - auferlegt. Mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde hat sich der Kläger gegen die Ratenzahlungsanordnung gewandt.