LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2008
13 TaBV 88/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 ; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/07

Unsubstantiierter Dringlichkeitsantrag der Arbeitgeberin zu personeller Maßnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 88/07

DRsp Nr. 2008/14338

Unsubstantiierter Dringlichkeitsantrag der Arbeitgeberin zu personeller Maßnahme

»Ohne die dem Betriebsrat gegenüber erfolgte Darlegung konkreter Gründe für die sachliche Dringlichkeit kann dem Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG), nicht stattgegeben werden.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 ; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung von sieben Arbeitnehmern; des Weiteren wird arbeitgeberseits die Feststellung begehrt, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen dringend erforderlich war.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Repro-Unternehmen mit ca. 150 Arbeitnehmern. Sie gehört keinem Arbeitgeberverband an.

Unter dem 05.05.2004 wurde mit dem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit" (im folgenden kurz: BV-Arbeitszeit) geschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet:

§ 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Die Regelarbeitszeit für alle in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer verteilt sich auf 5 Werktage im Zeitraum Montag bis Freitag. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 38,5 Stunden.