LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2011
5 Sa 134/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 985; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 856/10

Unsubstantiierte Schadensersatzklage der Arbeitgeberin wegen unberechtigter Weitergabe werthaltiger Dateien durch den Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 134/11

DRsp Nr. 2012/1304

Unsubstantiierte Schadensersatzklage der Arbeitgeberin wegen unberechtigter Weitergabe werthaltiger Dateien durch den Arbeitnehmer

1. Je näher eine Prozesspartei am fraglichen Geschehen und an den maßgeblichen Tatsachen selbst unmittelbar beteiligt ist, desto intensiver und präziser muss und kann ihr Tatsachenvortrag gestaltet sein; dieser muss schließlich wahrheitsgemäß erfolgen. 2. Hat der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt, dass der ursprünglich einmal vorhandene Verkehrswert von "Contur-Daten" (zur Leistungsbewertung für Großflächen und Ganzsäulen in der Werbebranche) im Laufe der Zeit aufgrund nachvollziehbarer tatsächlicher Entwicklung entfallen ist, hat die Arbeitgeberin zur maßgeblichen Frage des Wertes der streitgegenständlichen Dateien nähere Tatsachen vorzutragen etwa unter Vorlage von Rechnungen, die belegen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich diese Daten gegen Entgeltzahlungen an Dritte übermittelt wurden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.12.2010 - 2 Ca 856/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 985; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand: