LAG München - Urteil vom 13.09.2007
4 Sa 340/07
Normen:
AÜG § 9 Ziff 1 § 10 Abs. 1 ; BGB § 645 Abs. 1 Satz ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 454/06

Unsubstantiierte Lohnklage aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung - werkvertragliche Tätigkeiten einer Zerlegekolonne in Schlachtbetrieb

LAG München, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 340/07

DRsp Nr. 2008/1774

Unsubstantiierte Lohnklage aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung - werkvertragliche Tätigkeiten einer Zerlegekolonne in Schlachtbetrieb

1. Aus der Ausübung werkvertraglicher Weisungsbefugnisse einschließlich der damit zusammenhängenden Kontroll- und Überprüfungsrechte allein kann noch nicht auf das Vorliegen eines Übernehmerüberlassungsvertrages geschlossen werden; sind die Weisungen des Dritten gegenständlich begrenzt, also auf die zu erbringende Werkleistung bezogen, deutet dies auf das Vorliegen eines Werkvertrages hin.2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Umstände, aus den sich das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ergibt, liegt beim Arbeitnehmer, der sich auf das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages kraft Fiktion nach §§ 10 Abs. 1 und 9 Ziff. 1 AÜG beruft.

Normenkette:

AÜG § 9 Ziff 1 § 10 Abs. 1 ; BGB § 645 Abs. 1 Satz ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Vergütungs- und andere Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend, das seiner Ansicht nach aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung seitens seiner Arbeitgeberin mit der Beklagten begründet worden ist.