LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2006
11 Sa 430/05
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; BPersVG § 8 § 46 Abs. 3 Satz 6 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 7 Ca 1621/04 vom 24.02.2005,

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines freigestellten Personalratsmitgliedes der Bundeswehrverwaltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 430/05

DRsp Nr. 2006/28159

Unsubstantiierte Eingruppierungsklage eines freigestellten Personalratsmitgliedes der Bundeswehrverwaltung

1. Wird der Anspruch auf höhere Vergütung darauf gestützt, dass das Personalratsmitglied ohne seine Freistellung eine Tätigkeit ausüben würde, welche die Merkmale der angestrebten Vergütungsgruppe erfüllt, ist der berufliche Werdegang des Personalratsmitglieds fiktiv nachzuzeichnen; das Personalratsmitglied ist so zu behandeln wie ein vergleichbarer Kollege ohne Personalratsamt.2. Dabei ist auch darauf zu achten, dass das freigestellte Personalratsmitglied im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten nicht bevorzugt wird; denn zur Wahrung der inneren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder verbietet § 8 BPersVG gleichermaßen eine Begünstigung wie eine Benachteiligung des freigestellten Personalratsmitglieds.