LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2008
6 Sa 390/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 176
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1645/07

Unsubstantiierte Darlegungen zur Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 390/08

DRsp Nr. 2009/2572

Unsubstantiierte Darlegungen zur Überstundenvergütung

1. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren; insoweit wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und auch vorträgt, von welcher Normalarbeitszeit er täglich ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. 2. Ist die Arbeitszeit variabel gehalten (wobei der Arbeitnehmer die Wochenarbeitszeit selbst aufteilt), bedarf es einer Aufschlüsselung für jeden einzelnen Arbeitstag nach Datum und Stunde, wie die Arbeitszeit mit welchen Arbeiten zugebracht wurde. 3. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.06.2008 - 6 Ca 1645/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: