LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2009
5 Sa 116/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 421/08

Unsubstantiierte Darlegung von zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 116/09

DRsp Nr. 2009/23038

Unsubstantiierte Darlegung von zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen

Zur Darlegung von Schadensersatzansprüchen reicht es nicht aus, wenn die Partei zwar eine skizzenhafte tabellarische Aufstellung von Einzelpositionen überreicht, diese aber nicht einmal im Ansatz erkennen lassen, inwieweit zum Einen ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers gegeben sein könnte und zum Anderen inhaltlich derart unsubstantiiert sind, dass sie einem Bestreiten durch den Arbeitnehmer nicht zugänglich sind.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.01.2009 - 5 Ca 421/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger noch zur Restentgeltzahlung nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, sowie darüber, ob der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen.

Der Kläger war seit dem 29.10.2007 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von 1.800,00 EUR beschäftigt.