LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2006
11 Sa 305/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1840/05

Unsubstantiierte Darlegung der Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 305/06

DRsp Nr. 2007/14459

Unsubstantiierte Darlegung der Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

1. Hat die Arbeitgeberin lediglich vorgetragen, dass der Betriebsrat im Rahmen der Anhörung ausdrücklich auf die Verhandlung bei Vereinbarung der Namensliste hingewiesen wurde, in deren Verlauf dem Betriebsrat sämtliche kündigungsrelevanten Tatsachen zur Kenntnis gegeben worden sind, lässt sich aus diesem Vortrag nicht entnehmen, welche konkreten Tatsachen dem Betriebsrat in diesen Verhandlungen sowohl hinsichtlich der Sozialdaten des gekündigten Arbeitnehmers, der Sozialdaten der in die Sozialauswahl einbezogenen anderen Arbeitnehmer und insbesondere hinsichtlich der Ausführung der Umstrukturierung des Betriebes hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes des gekündigten Arbeitnehmers mitgeteilt wurde. 2. Der Oberbegriff "sämtliche kündigungsrelevanten Tatsachen" ersetzt keinen substantiierten Tatsachenvortrag.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 § 111 § 112 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist sowie Feststellung, dass eine seitens der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Außerdem macht er einen Beschäftigungsanspruch geltend.