LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.09.2011
5 Sa 212/11
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 305; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2161/10

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Kündigungsdrohung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 212/11

DRsp Nr. 2012/1305

Unsubstantiierte Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Kündigungsdrohung

1. Allein in dem Hinweis des Arbeitgebers, dass das Vertrauensverhältnis gestört oder zerstört ist und eine Lösung gefunden werden muss, liegt weder eine versteckte noch eine stillschweigende Ankündigung, das Arbeitsverhältnis einseitig durch Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung zu beenden, wenn die Arbeitnehmerin den vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet; daraus ergibt sich lediglich der durch den vorgelegten Aufhebungsvertrag dokumentierte Wille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. 2. Unter diesen Umständen reicht es zur Anfechtung nicht aus, wenn die Arbeitnehmerin bei Abgabe der Willenserklärung lediglich erwartet hat, der andere Teil werde ihr bei Nichtabgabe der Erklärung ein Übel zufügen und sich diese Befürchtung lediglich aus der objektiven Sachlage ergibt, nicht aber von dem anderen Teil hervorgerufen oder bestärkt wird; es kommt dann lediglich das Ausnutzen einer Zwangslage des Erklärenden (Angst vor einer Kündigung) durch den anderen Teil in Betracht, das den Tatbestand einer Drohung im Sinne des § 123 BGB aber gerade nicht erfüllt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.03.2011 - 8 Ca 2161/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.