LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2017
L 39 SF 1/17 B E ER
Normen:
SGG § 198 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 3 Hs. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 165 SF 1004/16 E ER

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Vollstreckungsanordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 39 SF 1/17 B E ER

DRsp Nr. 2017/6451

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Vollstreckungsanordnungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Vollstreckungsanordnungen sind auch in der Sozialgerichtbarkeit nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da sie vom erlassenden Gericht jederzeit abgeändert werden können.

1. In der Zivilgerichtsbarkeit wird nach ganz herrschender Meinung angenommen, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse auf der Grundlage des § 769 ZPO nicht besteht, weil die Interessenslage nicht anders sei, als bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen (§§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 2 ZPO), die ebenfalls nicht anfechtbar sei. 2. Andererseits wird die jederzeitige Möglichkeit der Abänderung durch das Prozessgericht bejaht, um der jeweiligen Prozesslage uneingeschränkt Rechnung tragen zu können. 3. Weder der Wortlaut des § 198 SGG noch Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Vollstreckungsanordnungen gebieten es, die Rechtslage in der Sozialgerichtsbarkeit anders zu beurteilen. 4. Schließlich besteht kein einleuchtender Grund Vollstreckungsanordnungen in der Sozialgerichtsbarkeit anders zu behandeln als in der Zivilgerichtsbarkeit.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.