LAG Köln - Urteil vom 10.06.2009
3 SaGa 9/09
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 24/09

Unstatthafte Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei Versäumung der Monatsfrist; unzulässiger Hilfsantrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren

LAG Köln, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 3 SaGa 9/09

DRsp Nr. 2009/20412

Unstatthafte Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei Versäumung der Monatsfrist; unzulässiger Hilfsantrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren

1. Bei einer einstweiligen Verfügung muss der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO von dem Titel Gebrauch machen. Hierfür ist jedenfalls eine Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb erforderlich. 2. Ein Antrag auf Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung kann nicht im Verfahren der Berufung gegen die erste einstweilige Verfügung beim Berufungsgericht gestellt werden. Möglich bleibt nur ein neuer erstinstanzlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2009 - 1 Ga 24/09 - abgeändert und die Anträge des Klägers werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte rufschädigende Äußerungen über den Kläger zu unterlassen hat.