1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2009 - 1 Ga 24/09 - abgeändert und die Anträge des Klägers werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte rufschädigende Äußerungen über den Kläger zu unterlassen hat.
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