Der Kläger hat durch seine Prozeßbevollmächtigten mit einem am 3. Mai 2001 beim Bundessozialgericht (BSG) durch Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) eingelegt. Er hat in diesem Schriftsatz außerdem Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil eingelegt.
Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
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