BSG - Beschluß vom 05.06.2001
B 2 U 10/01 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 § 160a Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 15 U 56/99 - 06.02.2001,
SG Münster, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 152/98

Unstatthafte Revision im sozialgerichtliches Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.06.2001 - Aktenzeichen B 2 U 10/01 R

DRsp Nr. 2002/1690

Unstatthafte Revision im sozialgerichtliches Verfahren

1. Die Revision ist nicht statthaft, wenn das LSG die Revision nicht zugelassen hat und ein die Revision zulassender Beschluß des BSG nicht vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Revision lediglich für den Fall eingelegt wurde, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zuläßt. Damit wurde die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 § 160a Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat durch seine Prozeßbevollmächtigten mit einem am 3. Mai 2001 beim Bundessozialgericht (BSG) durch Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) eingelegt. Er hat in diesem Schriftsatz außerdem Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil eingelegt.

Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Die Revision des Klägers ist unzulässig.