LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2010
3 Sa 144/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 902/09

Unschlüssige Wiedereinstellungsklage aufgrund vergleichsweise bestimmter Übernahme eines Restaurants

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 144/10

DRsp Nr. 2011/6513

Unschlüssige Wiedereinstellungsklage aufgrund vergleichsweise bestimmter "Übernahme eines Restaurants"

Es ist eine im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben übliche Praxis, dass eine Arbeitgeberin nicht alle zur Erreichung eines Arbeitsergebnisses erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt sondern Leistungen oder Teilleistungen von Dritten aufgrund entsprechender Verträge erbringen lässt; wird ein derartiger Vertrag ("Catering") abgeschlossenen, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass damit ein Betriebsinhaberwechsel im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB oder eine "Restaurant-Übernahme" im Sinne eines unter dieser Voraussetzung vergleichsweise vereinbarten Wiedereinstellungsanspruchs verbunden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.10.2009 - Az: 1 Ca 902/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 779;

Tatbestand: