LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.09.2009
3 Sa 215/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 246;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1825/07

Unschlüssige Schadensersatzklage gegen Restaurantleiter wegen Unterschlagung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 215/09

DRsp Nr. 2010/3832

Unschlüssige Schadensersatzklage gegen Restaurantleiter wegen Unterschlagung

1. Tathandlung einer Unterschlagung ist ein über das innere Zueignenwollen hinausgehender Zueignungsakt, in dem der Wille, die Sache (rechtswidrig) zu behalten, durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt wird; wer Schadensersatz fordert, hat als Tathandlung eine entsprechende Zueignungshandlung konkret darzulegen. 2. Tatsachen, die nur den Verdacht einer Unterschlagung darlegen, rechtfertigen keine Schadensersatzforderung. 3. Ist der Arbeitnehmer als Restaurantleiter befugt und verpflichtet, Geldkassetten aus dem Innentresor zu entnehmen und zum Banktresor zu bringen, genügt die Darlegung einer Entnahmehandlung für die Feststellung einer Tathandlung im Sinne des § 246 StGB nicht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2009 - Az: 2 Ca 1825/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.353,45 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 246;

Tatbestand: