LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2015
5 Sa 479/14
Normen:
ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 345/14

Unschlüssige Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen einer Pflichtverletzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 479/14

DRsp Nr. 2015/7765

Unschlüssige Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei unzureichenden Darlegungen einer Pflichtverletzung

1. Nach dem Zivilprozessrecht einschließlich des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens trägt diejenige, die ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen; dabei entspricht die Darlegungslast grundsätzlich der Beweislast. 2. Wem die Beweislast obliegt, muss zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen; bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gehört dazu das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Entstehung eines Schadens und eines Ursachenzusammenhangs (Kausalität) zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden. 3. Genügt die Klägerin schon ihrer Darlegungslast nicht, bedarf es keiner Beweisaufnahme.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Juni 2014, Az. 8 Ca 345/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin.

1. 2. 3. 1. 2. 3.