LAG Köln - Urteil vom 30.07.2009
7 Sa 571/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8287/08

Unschlüssige Klage auf Schichtzulage

LAG Köln, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 571/09

DRsp Nr. 2010/12561

Unschlüssige Klage auf Schichtzulage

1. Das Recht des Arbeitgebers zu bestimmen, ob Schichtdienst zu leisten ist oder nicht, gehört, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes bestimmt ist, zu den klassischen Inhalten des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. 2. Eine Schichtzulage, die dazu bestimmt ist, die mit der Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse auszugleichen, ist nur dann und nur solange zu zahlen, solange tatsächlich Schichtdienst geleistet wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2009 in Sachen 10 Ca 8287/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand

Der Kläger macht rückwirkend für den Zeitraum Februar bis Juni 2006 zusätzliche Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 6.794,49 - brutto zzgl. Zinsen geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 19.03.2009 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 08.04.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 30.04.2009 Berufung eingelegt und diese am 05.06.2009 begründen lassen.