LAG Köln - Urteil vom 18.02.2008
14 Sa 1029/07
Normen:
BGB § 387 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5067/05

Unschlüssige Darlegung einer Entgeltforderung bei Verrechnung von Brutto- und Nettoentgeltforderungen

LAG Köln, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 1029/07

DRsp Nr. 2008/14448

Unschlüssige Darlegung einer Entgeltforderung bei Verrechnung von Brutto- und Nettoentgeltforderungen

»Eine Entgeltforderung ist nicht schlüssig dargelegt, wenn in einer Entgeltaufstellung unzulässigerweise Brutto- und Nettoforderungen miteinander verrechnet und aufgerechnet werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15.03.2005 - 9 AZR 502/03, NZA 2005, 682 ff).«

Normenkette:

BGB § 387 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten restliche Vergütung auch für die Jahre 2002 bis 2005.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 255 ff. d. A.) als Diplomingenieur seit dem 17.01.2000 tätig. Hinsichtlich Nacht-, Sonntags-, Mehr und Überarbeit enthielt der Arbeitsvertrag in § 3 Ziffer 3 die Regelung, diese Mehrleistung durch Freizeitausgleich abgegolten und eine finanzielle Entschädigung nicht gewährt werde. Könne aus betrieblichen Gründen diese Mehrleistung nicht durch Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten abgegolten werden, so könne sie finanziell entschädigt werden.

Der Arbeitsvertrag enthielt des weiteren in § 12 eine Schriftformklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam werden.