Der Kläger verlangt von dem Beklagten restliche Vergütung auch für die Jahre 2002 bis 2005.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 255 ff. d. A.) als Diplomingenieur seit dem 17.01.2000 tätig. Hinsichtlich Nacht-, Sonntags-, Mehr und Überarbeit enthielt der Arbeitsvertrag in § 3 Ziffer 3 die Regelung, diese Mehrleistung durch Freizeitausgleich abgegolten und eine finanzielle Entschädigung nicht gewährt werde. Könne aus betrieblichen Gründen diese Mehrleistung nicht durch Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten abgegolten werden, so könne sie finanziell entschädigt werden.
Der Arbeitsvertrag enthielt des weiteren in § 12 eine Schriftformklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|