OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2016
12 A 1938/14
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 2667/12

Unrechtmäßige Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen; Schädigung des Leistungsträgers hinsichtlich des Darlehensanteils der Förderung; Begründung einesVermögensschadens durch Erbringung von ungerechtfertigten Ausbildungsförderungsleistungen auf Darlehensbasis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 12 A 1938/14

DRsp Nr. 2016/2787

Unrechtmäßige Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen; Schädigung des Leistungsträgers hinsichtlich des Darlehensanteils der Förderung; Begründung einesVermögensschadens durch Erbringung von ungerechtfertigten Ausbildungsförderungsleistungen auf Darlehensbasis

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.