BSG - Beschluß vom 02.09.2004
B 7 AL 54/04 B
Normen:
SGG § 117 § 62 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 282/03
SG Lüneburg, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 326/01

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verletzung rechtlichen Gehörs und Anspruch auf Terminsaufhebung oder -vertagung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 02.09.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 54/04 B

DRsp Nr. 2005/1088

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verletzung rechtlichen Gehörs und Anspruch auf Terminsaufhebung oder -vertagung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein eventueller Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 117 SGG durch rügelose Einlassung wird geheilt, wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat. 2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht geltend gemacht werden, wenn entgegen dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausweislich der Niederschrift keine Vertagung beantragt wurde, um das Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen zu können, sondern die Aussetzung des Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens, da von prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, kein Gebrauch gemacht wurde. 3. Einen Anspruch auf Terminsaufhebung oder -vertagung kann ein kurzfristiger Anwaltswechsel nur dann begründen, wenn für den Wechsel ein wichtiger Grund vorlag. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 117 § 62 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie eine Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von ca DM 18.000,--.