BSG - Beschluß vom 24.02.2004
B 2 U 316/03 B
Normen:
SGG § 117 § 128 § 129 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 15 U 56/01 - 24.06.2003,
SG Gelsenkirchen, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 103/97

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und freie Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 24.02.2004 - Aktenzeichen B 2 U 316/03 B

DRsp Nr. 2004/10349

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und freie Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der freien Beweiswürdigung ist es erforderlich, dass sich alle die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder dem Beteiligten gemacht haben, wenn sie über die Glaubwürdigkeit dieser Person befinden. 2. Die Verwertbarkeit des persönlichen Eindrucks, den andere Richter einer früheren Verhandlung gewonnen haben, ist nur dann gegeben, wenn er protokolliert oder auf sonstige Weise aktenkundig ist und sich die Beteiligten dazu äußern konnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 117 § 128 § 129 ;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht die Entschädigung von Gesundheitsstörungen, die er auf einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall im Februar 1979 (Sturz auf das linke Handgelenk) zurückführt. Insbesondere ist streitig, ob die beim Kläger vorliegende Kahnbeinpseudarthrose und der ihr zwingend vorausgegangene Kahnbeinbruch durch den Arbeitsunfall oder durch einen früheren unversicherten Unfall hervorgerufen worden sind.