BSG - Urteil vom 28.04.2005
B 9a/9 V 4/04 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Buchst. a § 5 Abs. 1 Buchst. a § 5 Abs. 1 Buchst. b § 5 Abs. 1 Buchst. d § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 V 16/03
SG Speyer, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 V 16/00

Unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne der Kriegsopferversorgung

BSG, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen B 9a/9 V 4/04 R

DRsp Nr. 2005/12130

Unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne der Kriegsopferversorgung

Nicht zu unmittelbaren Kriegseinwirkungen iS. des BVG zählt eine 1942/43 in Lodz durch die Gestapo erfolgte Inhaftierung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einem Mitglied der polnischen Heimatarmee, einem Mitglied der Polnischen Sozialistischen Partei oder einer Zivilperson galt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Buchst. a § 5 Abs. 1 Buchst. a § 5 Abs. 1 Buchst. b § 5 Abs. 1 Buchst. d § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Beschädigtengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen von Gesundheitsstörungen, die der Kläger auf verschiedene Vorgänge während des Zweiten Weltkrieges zurückführt.