LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.04.2008
3 TaBV 1/08
Normen:
BPersVG § 25 ; SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 2 § 97 Abs. 7 ; WO BetrVG § 7 Abs. 2 Satz 2 ; WO BPersVG § 10 ; WO SchbV § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 126 Abs. 1, 3 § 126 a ; BetrVG § 99 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 6/07

Ungültige Wahl einer Bezirks-Schwerbehindertenvertretung bei verzögerter Unterrichtung des Wahlbewerbers über formwidrig mittels Kettenfax eingereichten Wahlvorschlag - strenge Neutralitätspflicht des Wahlvorstand bei Eigenbewerbung - Pflicht zur Verwendung geeigneter Benachrichtigungsmittel bei bundesweit verstreuten Dienststellen der Bundeswehr

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/08

DRsp Nr. 2008/14599

Ungültige Wahl einer Bezirks-Schwerbehindertenvertretung bei verzögerter Unterrichtung des Wahlbewerbers über formwidrig mittels Kettenfax eingereichten Wahlvorschlag - strenge Neutralitätspflicht des Wahlvorstand bei Eigenbewerbung - Pflicht zur Verwendung geeigneter Benachrichtigungsmittel bei bundesweit verstreuten Dienststellen der Bundeswehr

1. Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört es, eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Bedenken den Wahlbewerber unverzüglich zu unterrichten oder diesem den ungültigen Wahlvorschlag zurückzugeben; dass diese Aufgaben (auch) zu dem Pflichtenkreis eines Wahlvorstandes zur Schwerbehindertenvertretung gehören, ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den Vorschriften des § 10 WO BPersVG und des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG zugrunde liegt.2. Der Sinn der Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstandes besteht darin, dass dem Wahlbewerber und/oder den Wahlberechtigten ermöglicht werden soll, innerhalb der Einreichungsfrist den mangelbehafteten oder ungültigen Wahlvorschlag durch einen gültigen Wahlvorschlag zu ersetzen.